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Maske im Auto
Vermummt ins Auto? Darf ich oder darf ich nicht?
Eine Handlungsempfehlung der Polizei
Die SARS-CoV-2 Viren halten die ganze Welt in Atem. Jeder möchte sich so gut es geht vor einer Ansteckung schützen. Die sogenannten „AHA“ Regeln reduzieren nach wie vor am besten das Ansteckungsrisiko.

Diese Formel wurde mittlerweile schon auf „AHA + L + A + 4G“ erweitert. Zur Erklärung hier nochmal kurz deren Bedeutung:

AHA:   Abstand  (Hand-)Hygiene Alltagsmaske

L:         Lüften bei mehreren Menschen in geschlossenen Räumen

A:        Nutzen Sie die Corona Warn App

4G:      Vermeiden Sie nach Möglichkeit:

  •   Geschlossene Räume
  •   Gruppen
  •   Gedränge
  •   Gespräche in lebhafter Atmosphäre

Das Tragen der Alltagsmaske (auch „Mund-Nasen-Schutz“ genannt) führt bei einer Vielzahl von Menschen zu gefühlter Atemnot – ja sogar Platzangst. Ganz zu schweigen von den ewig beschlagenen Brillengläsern.

Umso verwunderlicher ist es da, dass man sehr häufig Autofahrer mit der Maske vorm Gesicht im Straßenverkehr sieht. Und oftmals noch alleine im Fahrzeug sitzend.

Da drängt sich die Frage auf: Wen möchte ich vor meinen Aerosolen schützen, wenn ich mich alleine im Auto befinde?

Und: Darf ich die Maske überhaupt während der Fahrt nutzen?

Und wenn sich die erste Frage jeder selbst für sich beantworten muss, möchten wir hier eine Antwort auf die zweite Frage geben:

Auf Bitte von Maria Brendel-Sperling (SHT-Beauftrage der Landes Verkehrswacht NRW) hat das NRW-Gesundheitsministerium (Referat II A 1) zu Masken im Auto folgende Stellung bezogen:

„Es ist richtig, dass gemäß § 23 Absatz 4 StVO beim Autofahren grundsätzlich ein Vermummungsverbot besteht. Hiernach ist es aber lediglich verboten, wesentliche Gesichtsmerkmale zu verdecken oder zu verhüllen, die die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Mit dem Verkehrsministerium und dem für die Polizei zuständigen Innenministerium ist hier geklärt, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung alleine keine unzulässige Vermummung darstellt. Bei einer sachgemäßen Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ist regelmäßig zwar die Nasen- und Mundpartie verdeckt, aber Augen und Stirn sowie weitere persönliche Merkmale der fahrzeugführenden Person sind noch zu erkennen. Mithin steht § 23 Absatz 4 StVO dem Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung – auch für den Fahrer - nicht entgegen.“ Autor: Frank Lösch

 

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