Informationen zum Nationalen Waffenregister:
Seit Inkrafttreten des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes zum 01.09.2020 sind Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Waffengesetz (WaffG) verpflichtet, insbesondere Erwerb und Überlassung, aber auch den Umbau von erlaubnispflichtigen fertiggestellten Schusswaffen elektronisch anzuzeigen (vgl. § 37 WaffG). Das hat auch Auswirkungen auf die An- und Verkäufe von privaten Waffenbesitzern bei Händlern. Insbesondere ist hierbei, aber auch bei Überlassungen zwischen privaten Waffenbesitzern, die Kenntnis und Verwendung der sog. NWR-Identifikationsnummer (NWR-ID) von Bedeutung. Einen Flyer mit allen wesentlichen Informationen können Sie über den nachstehenden Link herunterladen.
Flyer - Privater Waffenbesitzer
Ihre NWR-ID’s können Sie formlos unter folgende E-Mail-Adresse anfordern:
Aufgaben und Erreichbarkeiten:
Die Kreispolizeibehörde Steinfurt ist für die Bearbeitung von waffenrechtlichen Erlaubnissen zuständig. Innerhalb der Behörde werden diese Vorgänge von der Direktion Zentrale Aufgaben, Sachgebiet ZA 1.3, bearbeitet.
Hier befassen sich die Mitarbeiter u. a. mit:
• Waffenbesitzkarten, (kleine) Waffenscheine, Europäische Feuerwaffenpässe, Import- und Exportlizenzen
• Erb- und Fundwaffen
• Erlaubnisse zum Betrieb einer Schießstätte
• Schießveranstaltungen
• Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlaubnissen
Die Sachbearbeiter stehen Ihnen für Fragen zum Waffen- und Sprengstoffrecht sowie zur Schießstättenverordnung telefonisch sowie per E-Mail und während der Öffnungszeiten auch persönlich zur Verfügung. Öffnungszeiten sind:
Montag - Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Montag und Donnerstag: 14.00 Uhr - 16.30 Uhr
Für bestimmte Fragestellungen und Verfahren stehen Formulare zur Verfügung, die Sie hier finden und zur Bearbeitung Ihrer Anliegen ausfüllen können.
Die entsprechenden Anträge/Anzeigen können Sie per Post zusenden oder persönlich abgeben. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs, so dass die Art und Weise der Antragstellung bzw. Anzeigenerstattung keine Auswirkung auf die Bearbeitungszeit hat.