Waffenrecht

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Waffenrecht
Aktuelles
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 30.08.2023 (Az. 20 A 2384/20) die Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung von Schlüsseln für Aufbewahrungsbehältnisse von Waffen und/oder Munition konkretisiert.
Im FAQ-Katalog auf der rechten Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema.

Wichtige Hinweise:
Die Sachbearbeitung steht Ihnen für Fragen zum Waffen- und Sprengstoffrecht sowie zur Schießstättenverordnung telefonisch sowie per E-Mail an: Recht.Steinfurt@polizei.nrw.de gerne während der Öffnungszeiten zur Verfügung.

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Montag - Donnerstag: 08:00 Uhr – 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr – 13:00 Uhr

Persönliche Termine nehmen wir gerne nach vorheriger Terminabsprache mit Ihnen wahr.

Aufgaben

Die Kreispolizeibehörde Steinfurt ist für die Bearbeitung von waffenrechtlichen Erlaubnissen zuständig. Innerhalb der Behörde werden diese Vorgänge von der Direktion Zentrale Aufgaben, Sachgebiet ZA 1.3, bearbeitet.

  • Waffenbesitzkarten, (kleine) Waffenscheine, Europäische Feuerwaffenpässe, Verbringungserlaubnis (Ein-/Ausfuhr)
  • Erb- und Fundwaffen
  • Erlaubnisse zum Betrieb einer Schießstätte
  • Schießveranstaltungen
  • Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlaubnissen

Erreichbarkeiten

Die Sachbearbeiter stehen Ihnen für Fragen zum Waffen- und Sprengstoffrecht sowie zur Schießstättenverordnung telefonisch sowie per E-Mail an: Recht.Steinfurt [at] polizei.nrw.de  gerne während der Öffnungszeiten zur Verfügung.

Öffnungszeiten

Montag - Donnerstag:        08:00 Uhr – 16:30 Uhr
Freitag:                               08:00 Uhr – 13:00 Uhr 

Persönliche Termine nehmen wir gerne nach vorheriger Terminabsprache mit Ihnen wahr.

Formulare

Für bestimmte Fragestellungen und Verfahren stehen Formulare zur Verfügung, die Sie hier finden und zur Bearbeitung Ihrer Anliegen ausfüllen können.

Die entsprechenden Anträge/Anzeigen können Sie per Post zusenden. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs, so dass die Art und Weise der Antragstellung bzw. Anzeigenerstattung keine Auswirkung auf die Bearbeitungszeit hat.

Informationen zum Nationalen Waffenregister

Seit Inkrafttreten des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes zum 01.09.2020 sind Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Waffengesetz (WaffG) verpflichtet, insbesondere Erwerb und Überlassung, aber auch den Umbau von erlaubnispflichtigen fertiggestellten Schusswaffen elektronisch anzuzeigen (vgl. § 37 WaffG). Das hat auch Auswirkungen auf die An- und Verkäufe von privaten Waffenbesitzern bei Händlern. Insbesondere ist hierbei, aber auch bei Überlassungen zwischen privaten Waffenbesitzern, die Kenntnis und Verwendung der sog. NWR-Identifikationsnummer (NWR-ID) von Bedeutung. 

Einen Flyer mit allen wesentlichen Informationen gibt es zum Download.

Ihre NWR-ID können Sie formlos unter folgende E-Mail-Adresse anfordern: nwr-id.steinfurt [at] polizei.nrw.de (nwr-id[dot]steinfurt[at]polizei[dot]nrw[dot]de)

 

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110